Vergütung der beruflichen Reisezeit JA oder NEIN?

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Zeiterfassung Deutschland

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Mit dem Flugzeug, Auto oder doch mit der Bahn? Die Art und Weise, wie wir zu geschäftlichen Terminen gelangen, kann vielfältig sein. Nicht alle Meetings finden virtuell per Videokonferenz statt, Dienstreisen gehören für einige MitarbeiterInnen zum beruflichen Alltag.

Was gilt als Dienstreise?

Reisetätigkeiten, die MitarbeiterInnen an einen anderen Ort als den Dienstort führen, um beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, werden üblicherweise als Dienstreise betrachtet.
Ab wann es sich um eine Dienstreise handelt, ist in Österreich und Deutschland unterschiedlich geregelt:

Österreich

Definition Dienstreise

  • Der Zielort muss in einer gewissen Distanz zum Startort der Reise sein. Die notwendige Entfernung ist zum Teil je Kollektivvertrag unterschiedlich geregelt. Laut Gemeinderecht muss die Entfernung 3 km betragen, laut Kollektivvertrag IT oder Handel 12 Kilometer und wenn in einem Kollektivvertrag nichts Abweichendes definiert ist, handelt es sich um 25 Kilometer.
  • Wenn der Zielort ausreichend weit entfernt ist, muss die Dauer der Dienstreise zumindest 3 Stunden betragen, sonst entsteht kein Anspruch auf steuerfreie Taggelder.

Definition Dienstgang

  • Alle Kundenbesuche bzw. Dienstgänge im Nachbereich, die gemäß der obigen Definition keine Dienstreise sind.
  • Es entsteht kein Anspruch auf Taggelder, andere Auslagen / Kilometergelder können geltend gemacht werden.

Deutschland

Definition Geschäftsreise / Dienstreise

  • Beinhaltet alle beruflich veranlassten Fahrten, die nicht in Verbindung mit dem Dienstort stehen. Ab einer Dauer von 8 Stunden spricht man offiziell von einer Dienstreise.

Definition Dienstgang

  • Tätigkeiten im Nachbereich des Dienstortes: z.B. ein Kundenbesuch in unmittelbarer Umgebung des festen Arbeitsplatzes.

Muss Reisezeit zu Kunden, Meetings, Konferenzen und ähnlichen beruflichen Veranstaltungen als Arbeitszeit vergütet werden?

Österreich

In Österreich wird zwischen aktiver und passiver Reisezeit unterschieden:

  • Aktive Reisezeit = Lenken eines Fahrzeugs
    • Aktive Reisezeiten sind wie Arbeitszeit zu behandeln, wobei im jeweiligen Kollektivvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung ergänzende Regelungen definiert sein können.
  • Passive Reisezeit = Zug, Flugzeug, Beifahrer, …
    • Passive Reisezeit zählt nicht als Arbeitszeit im Sinne der täglichen Höchstarbeitszeit (=12 Stunden), wird aber in vielen Fällen dennoch vergütet. Die Höhe der Vergütung kann im Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag definiert sein.

Deutschland

In Deutschland gibt es gesetzliche Regelungen, die die Vergütung von Reisezeiten zu beruflichen Veranstaltungen betreffen. Grundsätzlich gilt:

  • Arbeitszeit während der Reise: Wenn eine Dienstreise während der üblichen Arbeitszeiten stattfindet, gilt die Zeit der Reise als Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden.
  • Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit: Wenn die Reise außerhalb der normalen Arbeitszeiten stattfindet, hängt die Vergütung von den spezifischen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab. Laut Urteilen des Bundesarbeitsgerichts wird die Zeit für An- und Abreise, die sich außerhalb der regulären Arbeitszeit befindet, als Arbeitszeit betrachtet, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich anordnet, dass der Arbeitnehmer während der Reisetätigkeit im Zug / Flugzeug arbeitet. Somit wird diese Reisetätigkeit dann auch als Arbeitszeit betrachtet, wobei zu beachten ist, dass die maximale Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf.
  • Aufwandsentschädigung und Spesen: Arbeitnehmer haben möglicherweise Anspruch auf Erstattung von Reisekosten, wie Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand gemäß den geltenden steuerlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Es ist wichtig, den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder geltende Betriebsvereinbarungen zu prüfen, um genaue Informationen darüber zu erhalten, wie Reisezeiten vergütet werden. In einigen Fällen können Arbeitgeber auch großzügigere Regelungen anbieten als gesetzlich vorgeschrieben.

Personalwolke – Zeiterfassung & Reisekostenabrechnung

Die richtige Erfassung von Arbeitszeiten, Reisezeiten und Reisekostenabrechnungen kann hohe interne Aufwände verursachen und wird in vielen Unternehmen noch mit Hilfe von Excel oder Papier gelöst.

Mit Personalwolke setzen Sie auf eine moderne Software, welche die Erfassung stark vereinfacht und Kontrollaufwände reduziert.

In unserer Software sind die passenden Bewertungsregeln und Anwesenheitsgründe hinterlegt.

Somit müssen Reisezeiten nicht mehr manuell berechnet werden.

Zeiterfassung und Reisekostenabrechnung in einem!

Ihre Mitarbeiter profititieren von einer einfach zu bedienenden Software, mit der rasch Dienstreisen inkl. der Arbeitszeiten erfassten werden können.

Die Erfassung erfolgt mit Hilfe eines intelligenten Abrechnungsassistenten, der Schritt für Schritt duch die Abrechnung leitet.

Ergänzend dazu gibt es die Möglichkeit Reisezeiten und Arbeitszeiten während der Dienstreise mobil über die Personalwolke Smartphone App zu stempeln.

Informationen Zeiterfassung: Personalwolke Time
Informationen Reisekostenabrechnung: Personalwolke Travel

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Deutsches Urlaubsrecht – Urlaubsplanung Rechte & Pflichten für ArbeiternehmerInnen

Deutsches Urlaubsrecht – Urlaubsplanung Rechte & Pflichten für ArbeiternehmerInnen

Zeiterfassung Deutschland

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Alle Jahre wieder…beginnt die Jahresurlaubsplanung

Das Ende des Jahres naht und die letzten Urlaubstage für dieses Jahr sind bereits eingeplant. Für viele Angestellte beginnt somit bereits die Urlaubsplanung für das Jahr 2024. Gibt es in Ihrem Unternehmen die Vorgabe, dass schon zu Jahresbeginn der gesamte Urlaub verplant werden muss?

Wie sieht die gesetzliche Regelung dazu aus und welchen Spielraum gibt es tatsächlich? Damit beschäftigt sich der nachfolgende Artikel.

Was die Urlaubstage für unvorhergesehene Situationen betrifft, so ist die gute Nachricht für diejenigen, die nicht gerne langfristig planen, dass dies in der Regel nicht erforderlich ist.
Die weniger gute Nachricht für Spontanurlauber ist, dass ArbeitgeberInnen durchaus verlangen können, dass ArbeitnehmerInnen ihre Urlaubswünsche rechtzeitig vorab festlegen. Dennoch kann diese Verpflichtung nicht den gesamten Jahresurlaub umfassen. MitarbeiterInnen sollten sich eine gewisse Anzahl von Urlaubstagen für unerwartete Situationen freihalten können. Die genaue Anzahl hängt von den jeweiligen Umständen und den betrieblichen Anforderungen ab. Allerdings sollte diese Verpflichtung nicht den gesamten Jahresurlaub abdecken.

Eine Orientierung an der Rechtsprechung zu Betriebsferien könnte dabei hilfreich sein. Gemäß einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 ABR 79/79) ist es etwa angemessen, wenn drei Fünftel des Urlaubsanspruchs für Betriebsferien vereinnahmt werden. Daraus kann man ableiten, dass bezüglich der Jahresurlaubsplanung zu Jahresbeginn zumindest 60% des Jahresurlaubs beantragt werden müssen.

Ausnahme bestehen zum Beispiel für Branchen wie das Bauwesen, in denen besonders viele Aufträge anstehen. Hier könnte es erforderlich sein, mehr als 60 Prozent des Jahresurlaubs zu Beginn des Jahres zu planen. In Betrieben, in denen eine frühzeitige Urlaubsplanung wichtig ist, kann mit Zustimmung des Betriebsrats festgelegt werden, den gesamten Jahresurlaub zu planen.

Personalwolke - Zeiterfassung

Mit Personalwolke setzen Sie auf eine Software, welche alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Die Jahresurlaubsplanung inklusive der Urlaubsanspruchsberechnung ist schnell und einfach mit unserem System möglich. Sowohl die Unternehmens- als auch die MitarbeiterInnensicht wird mittels Manager- und Employee-Self-Service optimal abgedeckt. Egal ob am Smartphone, Tablet, Notebook oder PC, mit Personalwolke kann immer ein Urlaubsantrag gestellt werden.

Zudem lässt sich die Abwesenheitsverwaltung an interne und externe Vorgaben wie etwa neue Betriebsvereinbarungen, Gesetzesänderungen uvm. anpassen und kann Stück für Stück erweitert werden.

Eine automatische E-Mail erinnert darüber wie viel Resturlaub aus dem Vorjahr noch vorhanden ist und bis wann dieser aufgebraucht werden soll.

Ihre Vorteile mit unserer Personalwolke Zeiterfassung:

  • Urlaubsberechnung gemäß deutschem Recht
    • Urlaub in Tagen oder
    • Urlaub in Stunden
  • Einfache Urlaubsverwaltung
  • Kalender / Gruppenkalender
  • Reports für Führungskräfte
  • Frühwarnsystem mit dem automatischen Hinweis des Urlaubsverfall

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Arbeitszeiten effizient managen

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Die Personalwolke Zeitwirtschaft unterstützt Ihre MitarbeiterInnen einfach und rasch Arbeitszeiten zu erfassen. Doch wie behält man den Überblick als ManagerIn und stellt sicher, dass alle rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden?

Mit dieser Frage befasst sich der nachfolgende Artikel.

Ausgangssituation

Ein modernes Zeitwirtschaftsystem bietet unterschiedlichste und vor allem komfortable Möglichkeiten um Arbeitszeiten zu erfassen.

Unsere Personalwolke Zeiterfassungslösung verfolgt hier den Ansatz die Arbeitszeiterfassung dort zu unterstützen, wo sie gerade passiert. Also egal ob man im Büro am PC sitzt, unterwegs auf Dienstreise ist oder das Unternehmensgebäude betritt. Es werden alle Erfassungsvarianten unterstützt. Gerade in mittelständischen Unternehmen ist dies ein wichtiger Faktor, da neben den gesetzlichen Anforderungen oft auch Arbeitszeiten Projekten, Aufträgen oder Kostenstellen zugeordnet werden. Auf diesem Wege entstehen sehr viele Daten und Informationen, die zeitnah auf gesetzliche Vorgaben, aber auch auf Basis von betrieblichen Anforderungen geprüft werden müssen.

Wie kann unsere Personalwolke Zeitwirtschaftslösung Ihre ManagerInnen oder Zeitbeauftragten dabei unterstützen den Überblick zu behalten? Und das am besten ohne hohe Zeitaufwände.

Automatisiertes Frühwarnsystem

Elektronische Assistenzsysteme sind mittlerweile weit verbreitet. Wir schätzen den Komfort, dass uns ein elektronischer Abstandswarner rechtzeitig beim Einparken warnt, bevor wir einen Parkschaden am hinter uns parkenden Auto fabrizieren.

Das selbe Prinzip haben wir im Bereich der Zeiterfassung umgesetzt. In unserem System können Frühwarnindikatoren festgelegt werden. Bewegt sich jemand auf die Grenze zu, kann entweder die Person selbst oder eine Rolle darüber informiert werden. Somit haben wir zum Beispiel die Möglichkeit rechtzeitig vor dem Überschreiten der täglichen Höchstarbeitszeitgrenze ein Hinweismail zu versenden.

Das kann auf alle relevanten täglichen, monatlichen oder laufenden Zeitwirtschaftskonten angewendet und somit mögliche Überschreitungen früh erkannt und entgegengesteuert werden.

Hier ein paar Beispiele aus der Praxis:

      • Warnhinweis per Mail rechtzeitig vor Überschreiten der täglichen Höchstarbeitszeitgrenze
      • Warnhinweis für die wöchentliche Höchstarbeitszeitgrenze
      • Systemhinweis, wenn am Vortag keine Arbeitszeit erfasst wurde
      • Systemhinweis, wenn zum Beispiel nur in der Früh eingebucht und eine Gehen-Buchung vergessen wurde

Unsere Systemhinweise sind jeweils mit dem richtigen Antragstyp verknüpft. Somit können zum Beispiel aus dem “Buchung vergessen” Systemhinweise direkt eine Zeitkorrektur gestartet und somit zeitnah reagiert werden. Dies führt dazu, dass die Qualität der erfassten Arbeitszeitdaten zeitnah sehr hoch sind und auch alle relevanten Arbeitszeitregeln eingehalten werden.

Aber auch der beste Zeiterfassungsassistent mit Frühwarnsystem wird manchmal ignoriert und es kommt zu Unregelmäßigkeiten.

Unregelmäßigkeiten automatisch erkennen

Sollte es trotz des Frühwarnsystems zu Unregelmäßigkeiten kommen, müssen diese rechtzeitig vor dem Monatsabschluß behoben werden. Vor allem, wenn unser Zeitwirtschaftssystem lohnrelevante Daten wie Überstunden berechnet. Daher gestaltet sich ein nachträgliches Aufrollen der Gehaltrechnung als mühsam und zeitaufwändig. Dies kann im schlimmsten Fall zu zusätzlichen Kosten durch einen externen DienstleisterIn führen und ist letzendlich kostspielig.

Wie können wir nun elegant und ohne hohen Zeitaufwand unsere Ausreißer rasch erkennen?

In diesem Zusammenhang wird unser Zeiterfassungssystem durch das Konzept der Unregelmäßigkeiten unterstützt. Es erkennt definierte Unregelmäßigkeiten automatisch und kann darauf aufbauend zum Beispiel am Wochenanfang alle Unregelmäßigkeiten der letzten Woche per Mail als Report versenden.
Somit müssen einzelne Zeitjournale nicht durchforstet und alle einzeln kontrolliert werden. Eine Check-Liste ist daher rasch und effizient abgearbeitet. Bei Bedarf kann ad-hoc geprüft werden, ob bereits alle Unregelmäßigkeiten beseitigt wurden.

Auch hier unterstützt Sie unser System! Per MitarbeiterIn können Self-Service Zeitkorrekturen, Überstunden, Abwesenheiten und vieles mehr beantragt werden und diese Tätigkeiten müssen nicht zentral durch eine Person / ein Team durchgeführt werden.

FAZIT

Nur ein Zeitwirtschaftssystem mit umfangreichen automatisierten Assistenzsystemen führt zu weniger Zeitaufwand im Controlling und besserer Datenqualität. Ohne diese Funktionen wird die Erfassung möglicherweise einfacher als im Excel oder Papier jedoch erhöht sich der Aufwand um Abweichungen frühzeitig zu erkennen und am Besten zu vermeiden oder ist in der Praxis nicht umsetzbar.

Ein Unternehmen mit 200 MitarbeiternInnen kann unmöglich manuell täglich die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit überprüfen.

Das Personalwolke Zeitwirtschaftssystem beinhaltet aus diesem Grund ein automatisierteres Frühwarnsystem, dass dabei unterstützt Unregelmäßigkeiten zu vermeiden. Sollten sie geschehen erkennt diese unser System und kann sie automatisch aufbereiten.

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Urlaubsverwaltung in Stunden: Flexibilität und Vorteile für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen

Urlaub in Stunden

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Die Personalwolke Zeitwirtschaft unterstützt die Verwaltung von Urlaub in Tagen und Stunden. Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Vorteile die Verwaltung des Urlaubs in Stunden für Ihren Betrieb haben könnte.

Urlaubsverwaltung in Stunden: Flexibilität und Vorteile für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen

Das deutsche und österreichische Arbeitsrecht bietet zahlreiche Möglichkeiten für Unternehmen, ihre Arbeitszeitregelungen flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Rechte der ArbeitnehmerInnen zu wahren. Die Verwaltung des Urlaubsanspruchs berechnet sich somit in Stunden anstelle von Tagen.
Hierbei wird die Arbeitszeit oft nicht gleichmäßig auf 5 Tage verteilt, sondern bildet sich zum Beispiel folgendermaßen: Montag bis Donnerstag 9 Stunden, dafür am Freitag nur eine Arbeitszeit von 4 Stunden.

In diesem Artikel werden die Vorteile dieser Methode für Betriebe, bei denen keine Gleitzeit möglich ist, genauer unter die Lupe genommen.

1. Individuelle Urlaubsplanung

Die Verwaltung von Urlaubsansprüchen in Stunden ermöglicht es ArbeitnehmernInnen, ihren Urlaub individueller zu planen. Im Gegensatz zur klassischen Tagesregelung können Sie ihren freien Tage in Teilen nehmen, was beispielsweise bei kurzfristigen Erledigungen oder persönlichen Verpflichtungen von Vorteil ist.

2. Kein "Überhang" von Urlaubstagen

In der herkömmlichen Methode werden Urlaubstage oft im Voraus geplant und genehmigt. Wenn jedoch unerwartete Situationen auftreten und MitarbeiterInnen ihre Pläne ändern müssen, verfallen möglicherweise ungenutzte Urlaubstage. Mit der Stundenverwaltung können diese Stunden leichter aufgenommen oder in andere Zeiträume verschoben werden. Ein weiterer großer Vorteil ist, dass die Urlaubsverwaltung in Stunden dazu beiträgt, sogenannte “Überhang”- Urlaubstage zu vermeiden.

3. Bessere Work-Life-Balance

Durch die Verwaltung des Urlaubs in Stunden erhalten ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, ihre Work-Life-Balance effektiver zu gestalten. Dies führt zu zufriedeneren MitarbeiterInnen und somit können ArbeitnehmerInnen ihren Urlaub nehmen, wenn sie ihn am dringendsten benötigen. Somit enstehen auch keine Engpässe im Arbeitsablauf.

4. Höhere Produktivität und Kontinuität im Betrieb

Für Betriebe kann die Stundenverwaltung auch zu einer besseren Arbeitskontinuität beitragen. Wenn MitarbeiterInnen ihren Urlaub in Stunden nehmen, können Arbeitszeiten besser koordiniert werden. Es minimiert die Wahrscheinlichkeit, dass wichtige Positionen unbesetzt sind. Zudem führt es aber zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Produktivität.

5. Beachtung gesetzlicher Anforderungen

ArbeitgeberInnen müssen sicherstellen, dass die ArbeitnehmerInnen ihre gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsansprüche auch tatsächlich in Stunden nutzen können. Eine sorgfältige Planung und die Bereitstellung geeigneter Tools zur Erfassung und Verwaltung der Urlaubsstunden ist demnach notwendig. Es ist wichtig zu beachten, dass die Verwaltung des Urlaubs in Stunden mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen muss.

6. Urlaubstag am Freitag und Vorteil der Stundenverwaltung

Ein/e MitarbeiterIn im Schrotthandel plant einen Urlaubstag für einen Freitag. In der herkömmlichen Tagesverwaltung würde dies einen ganzen Urlaubstag bedeuten. Dank der Stundenverwaltung kann der MitarbeiterIn stattdessen nur die Stunden nehmen, die er tatsächlich für den Freitag benötigt, zum Beispiel von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr. Dadurch bleiben ihm die restlichen Urlaubsstunden für andere Gelegenheiten erhalten.

Vorteile:

  • eine präzise und wirtschaftliche Nutzung des Urlaubsanspruchs
  • bei unerwarteter Arbeitsanforderung kann flexibeler reagiert werden und es fordert keinen Urlaubstag.
  • die Stundenverwaltung ermöglicht es Urlaubstage effektiver zu gestalten
  • ArbeitnehmernInnen bietet es die Möglichkeit Ihre freie Zeit effektiv zu nutzen, wenn sie es am meisten benötigt wird, ohne dabei unnötige Urlaubstage zu verbrauchen.
  • dies trägt zur Zufriedenheit der MitarbeiterInnen bei und hilft gleichzeitig, die Kontinuität im Betrieb aufrechtzuerhalten.

FAZIT

Die Verwaltung des Urlaubs in Stunden bietet eine flexible und arbeitnehmerfreundliche Lösung. Davon können sowohl Unternehmen als auch deren Mitarbeitende profitieren. Individuelle Urlaubsplanung, Vermeidung von Überhang-Urlaubstagen, bessere Work-Life-Balance, höhere Produktivität und die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sind nur einige der Vorteile, die diese Methode bietet.

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Ohne Zeiterfassung geht es nicht mehr

Blogpost Urlaubsverfall

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur Aufzeichnung der Arbeitszeit einrichten müssen. Diese Entscheidung basierte auf verschiedenen europäischen Rechtsgrundlagen und Grundrechten. Obwohl dieses Urteil in Deutschland umstritten war, wurde bisher keine aktive gesetzliche Regelung ergriffen.

Jedoch stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2022 fest, dass eine generelle Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit besteht. Der Referentenentwurf des Bundesamtes für Arbeit und Soziales zur Arbeitszeiterfassung sieht nun folgende wesentliche Neuregelungen vor (siehe Quelle):

1. Der Arbeitgeber wird verpflichtet sein, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss jeweils am Tag der Arbeitsleistung erfolgen.

2. Die Arbeitszeiterfassung soll grundsätzlich elektronisch erfolgen. Es kann jedoch durch Tarifvertrag oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung davon abgewichen werden. Übergangsregelungen werden eingeführt, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

3. Bei Vertrauensarbeitszeit bleibt die Aufzeichnungspflicht bestehen, aber der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen bekannt werden. Die Kontrollpflicht entfällt jedoch, es bleibt lediglich eine Aufzeichnungspflicht.

4. Der Arbeitgeber muss auf Verlangen des Arbeitnehmers Auskunft über die aufgezeichnete Arbeitszeit geben und eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung stellen.

Personalwolke - Germany Edition

Aus den oben genannten Gründen empfehlen wir ein Zeiterfassungssystem einzuführen, dass zumindest die bereits notwendigen Anforderungen abdeckt. Wir haben aus diesem Grund ein vorkonfiguriertes Paket für Deutsche Kunden geschnürt: die Personalwolke Germany Edition!

Die Personalwolke Germany Edition beinhaltet die Themen Abwesenheitsverwaltung und Zeiterfassung. Somit haben Ihre Mitarbeiter eine moderne und einfach zu bedienende Anwendung, mit der sowohl der Urlaub beantragt als auch Arbeitszeiten erfasst werden können.

Die Arbeitszeiterfassung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen:

  • Zeiterfassungsterminal
  • Arbeitszeit live in der Software tracken
  • Arbeitszeit nachträglich erfassen
  • Arbeitszeit automatisch aus Zeitmodell übernehmen und nur Abweichungen manuell erfassen
  • Arbeitszeit per Smartphone oder Tablet erfassen

Das übersichtliche Monatsjournal, eine Anwesenheitsliste, sowie div. Reporting und Statistik-Funktionen runden das Personalwolke Germany Edition Paket ab.

Wenn in Ihrem Betrieb Abwesenheiten und/ oder Überstunden an die Lohn- und Gehaltsabrechnung übermittelt werden müssen, kann dies mit Hilfe einer Schnittstelle realisiert und vor allem auch automatisiert werden. Standard Schnittstellen Templates für div. Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramm sind bereits vorhanden.

Neben Zeiterfassung kann die Personalwolke Germany Edition um Themenbereiche wie Reisekostenabrechnung, Projektzeiterfassung und Personalmanagement inkl. Digitaler Personalakte erweitert werden.

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EuGH Änderungen des Urlaubsrechts in Deutschland

Blogpost Urlaubsverfall

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Die bisherige Regelung besagte, dass der Anspruch auf den Jahresurlaub in der Regel mit dem Jahresende verfällt. Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der Resturlaub aus dem Vorjahr nicht mehr einfach so verfallen, wie es bisher der Fall war.

Urlaubsanspruch kann nicht mehr automatisch Verfallen

Allerdings gilt nun laut dem jüngsten Urteil des EuGH, dass nicht genutzter Urlaub nicht automatisch verfallen darf. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer auf nicht genutzten oder nicht geplanten Urlaub aufmerksam zu machen.

Der Jahresurlaub kann nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Urlaubsverfall aufgeklärt hat und ihnen die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer formell auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darüber informieren, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt.

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichszahlungen erlöschen, sofern der Urlaub nicht genommen wurde.

Urlaubsanspruch kann auch vererbt werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auch nach dessen Tod nicht erlischt und dass die Erben eine finanzielle Ausgleichszahlung für nicht genommenen Urlaub verlangen können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zuvor diesen Fall verhandelt und dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt. Gemäß nationalem Recht wird die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub nicht Teil der Erbmasse, da der bezahlte Jahresurlaub den Zweck der Erholung des Arbeitnehmers verfolgt, welcher nach seinem Tod nicht mehr erreicht werden kann.

Jedoch urteilte der EuGH, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit dessen Tod erlischt und dass die Erben eine finanzielle Ausgleichszahlung verlangen können, wenn das nationale Recht mit dem EU-Recht unvereinbar ist. Das Recht auf bezahlten Urlaub beinhaltet demnach einen Anspruch auf Bezahlung während des Urlaubs sowie auf eine Ausgleichszahlung für Urlaubstage, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen wurden. Diese finanzielle Ausgleichszahlung hat einen vermögensrechtlichen Charakter und ist dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers treten die Erben in diesen Anspruch ein.

Einen interessanten Post gibt es hierzu auch von Gregor Gutzelnig auf LinkedIn.

Personalwolke - E-Mail Erinnerung

Sie als Personalwolke Administrator haben die Möglichkeit eine automatische E-Mail an alle Mitarbeiter verschicken. Diese E-Mail informiert Ihre Mitarbeiter darüber wie viel Resturlaub aus dem Vorjahr noch vorhanden ist und bis wann dieser aufgebraucht werden soll. Der Inhalt der E-Mail kann nach Ihren Vorgaben und gesetzlichen Richtlinien angepasst und jederzeit geändert werden.

EuGH Änderung Kein Verfall des Urlaubsanspruchs

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