Karenz und Elternzeit verwalten in HR-Expert
Erfassen eine Mutterschutzes
- Öffnen Sie den Reiter Beschäftigung -
Mutterschutz / Elternzeit
- Mit Klick auf die Schaltfläche "Bearbeiten" versetzen Sie
den Mitarbeiterakt in den Bearbeitungsmodus
- Mit Klick auf "Neu" erstellen Sie einen neuen Datensatz
- Im neu geöffneten Formular tragen Sie den errechneten
Geburtstermin des Kindes ein
- Durch Anhaken von "Beschäftigungseintrag für Mutterschutz
anlegen/aktualisieren" werden automatisch passende
Beschäftigungseinträge erzeugt bzw. aktuallisiert und im Reiter Beschäftigung
angezeigt
- Im Feld "Behörde verständigt" können Sie das Datum
eintragen, an dem Sie die das Arbeitsinspektorat schriftlich über die
Schwangerschaft informiert haben und ggf. die Leitung der betriebsärztlichen
Betreuung
- Der gesetzliche Mutterschutz wird automatisch berechnet
- Im Bereich Arbeitseinschränkungen besteht die Möglichkeit
alle zum Schutz für Mutter und Kind getroffenen Vorsichtsmaßnahmen und
Arbeitsplatzänderungen mit einem Datum zu notieren. Dies dient nur Ihrer
Dokumentation und Information.
- Sobald das Kind geboren wurde, kann das tatsächliche
Geburtsdatum, der Name des Kindes in die
entsprechenden Felder eingetragen werden
- Da sich bei außergewöhnlichen Geburten die Mutterschutzfristen verändern,
können diese durch setzen des entsprechenden Häkchens angepasst werden für
- Frühgeburt
- Mehrlingsgeburt
- Kaiserschnitt
Immer wieder an "Speichern" denken, damit keine Daten verloren
gehen!
Erfassen einer Karenz / Elternzeit
- Öffnen Sie den Reiter Beschäftigung -
Mutterschutz / Elternzeit
- Haken Sie "Karenz?" an um die dazugehörigen Felder in den
Bearbeitungsmodus zu versetzen
- Durch Anhaken von "Beschäftigungseintrag für Karenz
anlegen/aktualisieren" werden automatisch passende
Beschäftigungseinträge erzeugt bzw. aktuallisiert und im Reiter Beschäftigung
angezeigt
- Im Feld "Anmeldung" können Sie das Datum eintragen, an dem
Ihnen der Dienstnehmer die Karenz schriftlich bekannt gegeben hat.
- Im Feld "Ende spätestens" wird anhand des tatsächlichen
Geburtsdatums automatisch das gesetzliche Ende der Karenz / Elternzeit
eingetragen
- Das Feld "Von" ist nicht vorausgefüllt, da einige Mütter
zwischen Mutterschutz und Karenz verbliebene Urlaubstage in Anspruch nehmen.
Hier wird eingetragen wann die Karenz / Elternzeit beginnt.
- Im Feld "Bis" wird das geplante Ende der Karenz eingegeben.
- Das Feld "Voraussichtliche Rückkehr" aktualisiert sich
automatisch
- Optional besteht die Möglichkeit für Eltern die Karenzzeit zu teilen und
auch die Möglichkeit, dass ein Elternteil ein zweites Mal Elternzeit in Anspruch
nimmt, kann berücksichtigt werden
- Mit einem Häkchen bei "Teilen?" kann eine zweite
Karenzperiode eingetragen werden mit "2. Teil von" und
"2. Teil bis"
- Das Feld "Voraussichtliche Rückkehr" aktualisiert sich
wieder automatisch
- Im Feld "Verlängert bis" kann eine mögliche Verlängerung
der Karenz eingetragen werden, hat aber keine Auswirkungen auf das Datum
"Voraussichtliche Rückkehr" (kann manuell überschrieben werden)
Für die Beschäftigungseinträge "Karenz" werden nur die Daten
"Von" und "Bis" verwendet, nicht aber die Daten "Verlängert bis" und
"Voraussichtliche Rückkehr"!
Elternzeit für Väter eintragen
Um bei eine Karenz für einen Vater einzutragen ist einiges zu beachten:
- Das Häkchen bei "Beschäftigungseintrag für Mutterschutz
anlegen/aktualisieren" darf nicht gesetzt sein.
- Das "erwartete Geburtsdatum"
darf nicht im dafür vorgesehenen Feld eingetragen werden.
- Es wird das tatsächliche Geburtsdatum eingetragen und dann
weiter verfahren wie in der Beschreibung oberhalb.
Immer wieder an "Speichern" denken, damit keine Daten verloren
gehen!
Sobald in diesem Reiter ein Eintrag gespeichert wurde, wird die Schaltfläche
"x verbundene Dokumente" sichtbar, um Dokumente hoch zu laden
und mit diesem Datensatz zu verknüpfen. Eine Beschreibung dazu finden Sie
unter Dokumente mit Behinderung oder Steuervorteil
verknüpfen, allerdings ist zu beachten den
Reiter Mutterschutz / Elternzeit
zu wählen.
Gesetzliche Bestimmungen
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Österreich
(mit Gültigkeit 10/2021)
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Deutschland
(mit Gültigkeit 10/2021)
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Mutterschutz inkl. Beschäftigungsverbot
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8 Wochen vor und 8 Wochen nach dem
errechneten Geburtstermin bzw. der tatsächlichen Entbindung gilt ein absolutes
Beschäftigungsverbot.
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sechs Wochen vor dem Entbindungstermin
(bei ärztlicher Bestätigung auch früher) und acht Wochen nach dem
Entbindungstermin
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Wann verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt?
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- Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt dürfen
Mütter mindestens 12 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten
- Kommt das Kind früher als errechnet zur Welt, verlängert sich der
Mutterschutz nach der Geburt genau um diese Zeitspanne. maximal
jedoch auf 16 Wochen
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- Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt das Verbot bis 12 Wochen nach
der Geburt.
- Kommt das Baby erst nach dem errechneten Entbindungstermin, bestehen
trotzdem 8 bzw. 12 Wochen Schutzfrist.
- Wenn das Kind mit einer Behinderung geboren wurde, kann die Mutter eine
Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen beantragen.
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Elternzeit / Karenz
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- Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel
Acht-Wochen-Frist nach der Geburt).
- Die Karenz kann max. zweimal zwischen den Eltern geteilt
werden.
- Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern.
- Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden.
Bitte beachten Sie die Meldefristen für die Elternkarenz!
- Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte
Karenz dauert maximal bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des
Kindes.
- Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich.
- Während der Elternkarenz erhalten Sie keinen Lohn bzw.
Gehalt. Sie erhalten in dieser Zeit jedoch
Kinderbetreuungsgeld.
- Die Dauer der arbeitsrechtlichen Karenz muss sich nicht mit der Bezugslänge
des Kinderbetreuungsgeldes decken.
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- Die Elternzeit beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist.
- Diese ist für jedes Elternteil höchstens drei Jahre
lang und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes.
- Ist der Arbeitgeber einverstanden, kann aber ein Anteil von bis zu
12 Monaten auch später noch genommen werden - bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ist das Kind
nach dem 01.07.2015 auf die Welt gekommen, steht den Eltern die Inanspruchnahme
von 24 Monate bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs zu.
- Während dieser Zeit habrm Sie Anspruch auf Elterngeld.
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