Karenz und Elternzeit verwalten in HR-Expert

Erfassen eine Mutterschutzes

Immer wieder an "Speichern" denken, damit keine Daten verloren gehen!

Erfassen einer Karenz / Elternzeit

Für die Beschäftigungseinträge "Karenz" werden nur die Daten "Von" und "Bis" verwendet, nicht aber die Daten "Verlängert bis" und "Voraussichtliche Rückkehr"!

Elternzeit für Väter eintragen

Um bei eine Karenz für einen Vater einzutragen ist einiges zu beachten:

Immer wieder an "Speichern" denken, damit keine Daten verloren gehen!

Sobald in diesem Reiter ein Eintrag gespeichert wurde, wird die Schaltfläche "x verbundene Dokumente" sichtbar, um Dokumente hoch zu laden und mit diesem Datensatz zu verknüpfen. Eine Beschreibung dazu finden Sie unter Dokumente mit Behinderung oder Steuervorteil verknüpfen, allerdings ist zu beachten den Reiter Mutterschutz / Elternzeit zu wählen.

Gesetzliche Bestimmungen 

Österreich

(mit Gültigkeit 10/2021)

Deutschland

(mit Gültigkeit 10/2021)

Mutterschutz inkl. Beschäftigungsverbot

8 Wochen vor und 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin bzw. der tatsächlichen Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

sechs Wochen vor dem Entbindungstermin

(bei ärztlicher Bestätigung auch früher)  und acht Wochen nach dem Entbindungstermin

Wann verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt?

  •  Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt dürfen Mütter mindestens 12 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten 
  • Kommt das Kind früher als errechnet zur Welt, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt genau um diese Zeitspanne. maximal jedoch auf 16 Wochen
  • Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt das Verbot bis 12 Wochen nach der Geburt
  • Kommt das Baby erst nach dem errechneten Entbindungstermin, bestehen trotzdem 8 bzw. 12 Wochen Schutzfrist
  • Wenn das Kind mit einer Behinderung geboren wurde, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen beantragen. 

Elternzeit / Karenz

  • Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel Acht-Wochen-Frist nach der Geburt). 
  • Die Karenz kann max. zweimal zwischen den Eltern geteilt werden
  • Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern. 
  • Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden. Bitte beachten Sie die Meldefristen für die Elternkarenz! 
  • Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte Karenz dauert maximal bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes.
  •  Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich.
  • Während der Elternkarenz erhalten Sie keinen Lohn bzw. Gehalt. Sie erhalten in dieser Zeit jedoch Kinderbetreuungsgeld.
  • Die Dauer der arbeitsrechtlichen Karenz muss sich nicht mit der Bezugslänge des Kinderbetreuungsgeldes decken. 
  • Die Elternzeit beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist. 
  • Diese ist für jedes Elternteil höchstens drei Jahre lang und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
  • Ist der Arbeitgeber einverstanden, kann aber ein Anteil von bis zu 12 Monaten auch später noch genommen werden - bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ist das Kind nach dem 01.07.2015 auf die Welt gekommen, steht den Eltern die Inanspruchnahme von 24 Monate bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs zu. 
  • Während dieser Zeit habrm Sie Anspruch auf Elterngeld.