Behördenweg

Der Antrag "Behördenweg" dient der nachträglichen Erfassung der Zeit eines Behördenweges (alle gerichtlichen und behördlichen Vorladungen, z.B. als Zeugen).

Ein Behördenweg wird im tatsächlichen Ausmaß innerhalb der Rahmenarbeitszeit (6:00 - 20:00Uhr) bis zur jeweiligen täglichen Sollarbeitszeit gutgeschrieben. 
Für die Wegzeit wird je maximal eine halbe Stunde angerechnet, wenn davor und/oder danch gearbeitet wird.
Im Normalfall sollten Behördenwege außerhalb der Arbeitszeit erfolgen

im Antrag ist das Datum sowie die zeitintervalle (von-bis) auszufüllen. Eine Bemerkung ist hier nicht verpflichtend, kann jedoch eingetragen werden.

RSC_Behoerdenweg

Der Antrag "Behördenweg" wird vom VAZ-Beauftragten freigegeben, der direkte Vorgesetzte bekommt diesen zur Information.

Nicht vergessen! Bitte senden Sie eine Zeitbestätigung an den VAZ-Beauftragten. Erst dann kann die Freigabe des Antrages erfolgen.

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