10h Höchstarbeitszeitgrenze
Im §9 des Österreichischen AZG sind die Höchstgrenzen der Arbeitszeit geregelt. Im ersten Absatz ist definiert, dass die Tagesarbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit nicht mehr als 50 Stunden betragen dürfen insofern keine Ausnahmen gemäß Absatz 2 -4 vorliegen.
Generell ist Vorsicht geboten mit diesem Thema, da im Falle einer Prüfung durch das Arbeitsinspektorat gemäß §28 AZG pro Mitarbeiter und Anlassfall Strafen ab 72 Euro drohen!
Ausnahmen für 10 Stunden Tagesarbeitszeitgrenze
- §4a: Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
- §5: Arbeitsbereitschaft
- §5a: besondere Erholungsmöglichkeiten
- §7: erhöhter Arbeitsbedarf
- §8: Vor- und Abschlussarbeiten
- §13b AZG: Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker
- §18: Betriebe des öffentlichen Verkehrs
- §19a: Apotheken
Ausnahmen für 50 Stunden Wochenarbeitszeitgrenze
- §4c: Dekadenarbeit
- §4a: Schichtarbeit
- §5: Arbeitsbereitschaft
- §5a: besondere Erholungsmöglichkeiten
- §7: erhöhter Arbeitsbedarf
- §13b AZG: Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker
- §18: Betriebe des öffentlichen Verkehrs
- §19a: Apotheken
Generelle Ausnahmen §20 Sonderfälle
- §20: Außergewöhnliche Fälle
- §20a: Rufbereitschaft
- §20b: Reisezeit
Allen Kunden die den Webdesk EWP einsetzen stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung um dieses Thema abzuwickeln.
- Um Ausnahmefälle abbilden zu können, besteht die Möglichkeit per Korrektur-Client die 10 Stunden Tagesarbeitszeitgrenze bzw. die 50 Stunden Wochenarbeitszeitgrenze individuell bei jedem Mitarbeiter aufzuheben. Standardmäßig kappt das System die tägliche Arbeitszeit bei 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit bei 50 Stunden.
- Sollten Mitarbeiter ohne Aufhebung der Grenzen diese überschreiten, gibt es die Möglichkeit Filterlisten einzurichten um diese Mitarbeiter schnell identifizieren zu können, da hier Handlungsbedarf besteht.
- Für Überschreitungen (z.B.: gemäß §20 Außergewöhnliche Fälle) kann ein eigener Antrag eingerichtet werden, um diesen Fall genau im System dokumentieren zu können und bei Genehmigung die tägliche Höchstarbeitszeitgrenze zu deaktivieren. Diese Fälle müssen innerhalb von spätestens 4 Tagen an das zuständige Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Formular: Link
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