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Mit Beschluss vom 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Verpflichtung zur systematischen Arbeitszeiterfassung entschieden. Somit sind nun Arbeitgeber verpflichtet, ein System zu betreiben, mit dem die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfasst werden. Sofern ein solches System noch nicht existiert, muss es nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 Abs. 2 Nr. 1 eingeführt werden.
Doch ist das tatsächlich so? Dieser Hysterie möchten wir näher auf den Grund gehen.
Warum ist Arbeitszeiterfassung wichtig?
Obwohl der Europäische Gerichtshof bereits 2019 ein Urteil zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung fällte, ließ die Umwandlung in deutsches Recht bisher auf sich warten. Der kürzlich gefallene Rechtsspruch könnte daher enorme Auswirkungen auf alle Akteure am deutschen Arbeitsmarkt haben.
Oft ist der Begriff „Arbeitszeiterfassung“ mit Unsicherheit behaftet und löst vorrangig negative Gefühle aus. Völlig zu Unrecht, so bietet die Aufzeichnung von Arbeitszeiten zahlreiche Vorteile für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber. Mitarbeiter erhalten jederzeit transparente Einsicht auf die geleisteten Arbeitsstunden und können somit besser vorausplanen und Überstunden vorbeugen. Die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit stellt zudem ausreichende Ruhezeiten sicher und beugt demnach Überbelastungen und Burn-Outs vor.
Doch auch für die Arbeitgeber entsteht durch geregelte Arbeitszeitaufzeichnung ein positiver Nutzen. So behält die Geschäftsführung einen besseren Überblick über die geleisteten Arbeitsstunden und die interne Ressourcenverteilung kann optimal gesteuert werden. Darüber hinaus ist die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gewährleistet und Arbeitgeber befinden sich rechtlich immer auf der sicheren Seite.
All diese Punkte verdeutlichen, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung nicht nur sinnvoll ist, sondern sowohl Arbeitgeber und -nehmer davon profitieren können.
Wie sollen Unternehmen nun vorgehen?
Auch wenn das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf den ersten Blick sehr einschneidend wirkt, bleibt den Unternehmen dennoch viel Entscheidungsmacht bei der innerbetrieblichen Umsetzung. Der Hauptfokus des Urteils liegt auf dem Arbeitnehmerschutz und somit auf der Einhaltung der gesetzlich definierten Höchstarbeits- und Ruhezeiten. Sofern eine objektive, verlässliche und für alle Beteiligten zugängliche Aufzeichnung vorliegt, ist es den Unternehmen selbst überlassen, wie diese Aufzeichnung erfolgt, da hierzu noch keine gesetzliche Regelung vorliegt.
Obwohl vom Gesetzgeber noch keine zeitliche Vorgabe bezüglich der Einführung einer Arbeitszeiterfassung vorgegeben wurde, so sind Unternehmen doch gut beraten, sich bereits jetzt mit dem Thema zu beschäftigen. So läuft der Betrieb nicht Gefahr, bis zum tatsächlichen Rechtsspruch zu warten und dann zu einer überstürzten Umsetzung gezwungen zu werden. Wie bereits erwähnt, können Unternehmen von einer erfolgreichen Arbeitszeiterfassung profitieren, jedoch gibt es bei der Wahl der richtigen Methode einiges zu beachten.
Zeiterfassungssysteme sind branchenspezifische Besonderheiten hinsichtlich der Unternehmensstruktur und des Arbeitszeitmodells. Um hier das passende System zu finden, müssen die individuellen Gegebenheiten des Unternehmens genau betrachtet werden. Hier bieten unsere erfahrenen Produktexperten eine professionelle Beratung und gehen auf individuelle Anforderungen ein.
Die Rolle des Betriebsrates
Ebenso hat sich die Rolle des Betriebsrates in der Entscheidung über die Erfassung von Arbeitszeiten aufgrund des BAG-Urteils nicht verändert. So kann der Betriebsrat zwar nicht über die Einführung einer Arbeitszeiterfassung entscheiden, jedoch bleibt das Mitgestaltungsrecht bezüglich der Form der Umsetzung weiter bestehen. Hier gibt es angefangen mit der klassischen Stechuhr, über elektronische Zeiterfassung bis hin zu manuellen Excel-Listen verschiedenste Möglichkeiten. Dies verdeutlicht, dass bei der Auswahl eines Zeiterfassungssystems keinesfalls die Interessen der Arbeitnehmervertretung außer Acht gelassen werden sollte.
Mit der Personalwolke setzen Sie auf eine Software, welche alle entscheidenden Anforderungen der Arbeitnehmervertretung erfüllt und somit auch den Betriebsrat und Ihre Mitarbeiter zufriedenstellt.
Arbeitszeiterfassung mit Personalwolke
Mit Personalwolke erfassen Sie Arbeitszeiten einfach und systematisch. Das System hilft Ihnen zuverlässig die gesetzlich geregelten Pflichten automatisiert einzuhalten. Zudem lässt sich Personalwolke optimal an aktuelle interne und externe Gegebenheiten wie etwa neue Betriebsvereinbarungen, Gesetzesänderungen uvm. anpassen und kann Stück für Stück erweitert werden. Durch den modularen Aufbau spiegelt sich diese Flexibilität auch im Preis wider.
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