Kündigung vs. vorzeitige Beendigung

von | 19 Jän, 2021

Titelbild Kündigung vs. vorzeitige Beendigung

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Beendigungsarten im Überblick

Egal ob ArbeitgeberInnen oder ArbeitnehmerInnen, in einer beruflichen Laufbahn kommt fast jeder an den Punkt, an welchen man sich mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auseinandersetzen muss. In diesem Blogpost möchten wir Sie besonders über die Kündigung und über die vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund informieren.

Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis von beiden Parteien, also von ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen beendet werden. Je nach dem ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, kommen unterschiedliche Beendigungsarten in Frage.

 

Kündigung

Eine Kündigung ist grundsätzlich nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich. Damit eine Kündigung wirksam ausgesprochen wird, muss sie der anderen Seite zugehen. Das bedeutet sie ist empfangsbedürftig. Die Kündigung ist jedoch an keine Formvorschriften gebunden. Sie kann jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds ausgesprochen werden.

Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine beenden. Die Kündigungsfristen und -termine sind für Angestellte im § 20 AngG und für ArbeiterInnen im § 1159 ABGB (mit 01.01.2021) geregelt.

Handelt es sich um eine frist- bzw. terminwidrige Kündigung wird das Arbeitsverhältnis zu dem vom Kündigenden gewollten Zeitpunkt beendet. Unter Umständen werden jedoch Schadenersatzansprüche ausgelöst.

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Der allgemeine, individuelle und besondere Kündigungsschutz ist jedoch immer zu beachten.

Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund

Unabhängig von der Befristung des Arbeitsverhältnisses kann dieses jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Das bedeutet, dass ein weiteres Bestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Die Beendigung hat somit unverzüglich nach Bekanntgabe zu erfolgen. Die vorzeitige Beendigung ist ebenfalls empfangsbedürftig und formfrei.

 

Entlassung

Wird das Arbeitsverhältnis seitens der ArbeitgeberIn vorzeitig beendet, spricht man von einer Entlassung. Voraussetzung dafür, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Gründe sind in § 27 AngG§ 82 GewO und § 1162 ABGB geregelt.

Mit der Entlassung wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet, unabhängig davon ob die Entlassung überhaupt berechtigt ist. Bei einer von ArbeitnehmerInnen verschuldeten Entlassung verliert die ArbeitnehmerIn ihren Abfertigungsanspruch ALT, zu viel verbrauchter Urlaub muss rückerstattet werden und Ausbildungskosten können ebenfalls rückerstattet werden.

Eine unberechtigte Entlassung kann hingegen Schadenersatzansprüche auslösen.

Handelt es sich um eine frist- bzw. terminwidrige Kündigung wird das Arbeitsverhältnis zu dem vom Kündigenden gewollten Zeitpunkt beendet. Unter Umständen werden jedoch Schadenersatzansprüche ausgelöst.

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Der allgemeine, individuelle und besondere Entlassungsschutz ist jedoch immer zu beachten.

Vorzeitiger Austritt

Eine vorzeitige Beendigung seitens der ArbeitnehmerIn wird als vorzeitiger Austritt bezeichnet. Die Gründe sind in § 26 AngG§ 82a GewO und § 1162 ABGB geregelt. Auch hier erfolgt die Beendigung sofort. Handelt es sich um einen unberechtigten Austritt so verliert die ArbeitnehmerIn den Abfertigungsanspruch ALT und den aliquoten Urlaubsanspruch für das laufende Jahr. Zusätzlich muss zu viel verbrauchter Urlaub rückerstattet werden.

Wurde der vorzeitige Austritt von der ArbeitgeberInnenseite verschuldet können unter Umständen Schadenersatzansprüche ausgelöst werden.