Lohn- und Sozialdumpinggesetz 2015

 

Lohn- und Sozialdumpinggesetz 2015

In Österreich wird gegen Lohn- und Sozialdumping mit Hilfe des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G) vorgegangen. Es regelt den gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmern auf das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung. Das soll einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen.

Es gilt für alle Arbeitnehmer die in Österreich beschäftigt sind, insbesondere auch für Arbeitnehmer die nach Österreich entsendet oder überlassen sind. Die Gebietskrankenkasse kontrolliert alle Unternehmen die nach dem ASVG versicherte Mitarbeiter beschäftigen.

Mitarbeiter die nicht der österreichischen Pflichtversicherung unterliegen werden durch das Kompetenzzentrum LSDB kontrolliert. Das Kompetenzzentrum LDSB wird in Zusammenarbeit zwischen Finanzpolizei und der Wiener Gebietskrankenkasse betrieben.

Im Baubereich ist die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) zur Kontrolle und Anzeige berechtigt.

Was hat sich mit 1.1.2015 geändert?

Seit 2011 ist eine Unterentlohnung gegenüber dem kollektivvertraglichen Grundgehalt strafbar (Verwaltungsstrafe). Ab 1.1.2015 wird nicht nur das Grundgehalt betrachtet, sondern die kontrollierenden Behörden können alle beitragspflichtigen Entgeltbestandteile kontrollieren. Somit können auch Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Überstundenzuschläge und Zahlungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geprüft werden. Sonstige Entgeltbestandteile die im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt wurden, werden weiterhin nicht geprüft.

Für die Strafbarkeit des Arbeitgebers ist ein Verschulden nicht erforderlich. Das führt in der Praxis dazu, dass nur eine 100% fehlerfreie Lohnverrechnung eine Strafbarkeit verhindern kann. Nach der neuen Rechtslage macht man sich als Arbeitgeber bereits strafbar, wenn Überstunden zB nicht mit dem richtigen Zuschlag ausbezahlt werden.

Darüberhinaus Arbeitnehmer von der Gebietskrankenkasse zu informieren, wenn es einen Strafbescheid gegen den Arbeitgeber gibt. Das könnte wiederum Arbeitnehmer dazu veranlassen, Forderungen gegen den Arbeitgeber geltend zu machen (Überstunden, falsche Einstufung, etc.).

Der Strafrahmen wurde erhöht und liegt nun bei 1.000 Euro bis 10.000 Euro je Arbeitnehmer. Wobei im Wiederholungsfall Strafen ab 2.000 – 20.000 Euro fällig werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Absehnen von der Strafe oder Nachsicht zu beantragen, bei besonderen Härtefällen.

Die Verjährungsfrist für Strafen wurde ausgeweitet: ab 1.1.2015 beginnt die dreijährige Verjährungsfrist ab der Fälligkeit des Entgelts der letzten Lohnzahlungsperiode bei einer kontinuierlichen Unterentlohnung, die mehrere Lohnfortzahlungszeiträume umfasst.

Im Zusammenhang mit den Änderungen im Arbeitsrecht 2015 empfehlen deshalb einige Experten nicht von den Erleichterungen der Zeitaufzeichnung Gebrauch zu machen, sondern Arbeitszeiten genau aufzuzeichnen.

Mit Hilfe von Personalwolke Time können neben der Arbeitszeitaufzeichung Arbeitszeiten nicht nur revisionssicher erfasst werden, sondern auch nach dem jeweils geltenden Kollektivvertrag richtig bewertet werden. Besonders bei All-In Verträgen und Pauschalisten empfiehlt sich trotz Pauschalierung eine Prüfung auf Unterzahlung zu machen. Mit Hilfe von Personalwolke Time Professional kann man dafür einen passenden Report definieren.

Personalwolke Time ist in diesem Zusammenhang ein ideales Mittel um die hier angeführten Änderungen umzusetzen. Nutzen Sie die Möglichkeit unseres unverbindlichen Beratungsgesprächs, um die Vorteile unseres Systems zu erleben.

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