Stufenbau des Arbeitsrechts

von | 10 Dez, 2020

Titelbild Stufenbau des Arbeitsrechts

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Arbeitsrechtliche Rechtsquellen im Überblick

Das österreichische Arbeitsrecht wird durch zahlreiche Rechtsquellen definiert. Damit PersonalerInnen wissen, welche Bestimmungen für Arbeitsverhältnisse zu beachten sind, ist es zunächst wichtig das Verhältnis der verschiedenen Rechtsquellen zueinander zu kennen.

Rechtsnormen können nach ihrem Rang eingestuft werden, wobei die rangtiefere Norm grundsätzlich nur günstiger für ArbeitnehmerInnen sein darf als die ranghöhere Norm. Darunter ist das Günstigkeitsprinzip zu verstehen.

Um den Stufenbau des Arbeitsrechts besser zu verstehen, haben wir die verschiedenen Stufen für Sie zusammengefasst.

 

Grafik Stufenbau des Arbeitsrechts

1. Unionsrecht

An der Spitze des Stufenbaus steht das Unionsrecht der EU. Dies beinhaltet insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welche das Recht auf Berufsfreiheit und das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz beinhaltet. Auch soziale Grundsätze werden geregelt.

Zusätzlich sind Richtlinien und Verordnungen der EU zu beachten.

2. Bundesverfassung

Die Bundesverfassung stellt die ranghöchste Rechtsquelle im nationalen Recht dar. Explizit enthält sie keine speziellen arbeitsrechtlichen Regelungen, jedoch sind der verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und die Vereinigungsfreiheit von Bedeutung. Zusätzlich wird die Kompetenzaufteilung geregelt.

3. Zwingende Gesetze

Im Bereich des Arbeitsrechts liegt die Gesetzgebung und Vollziehung grundsätzlich beim Bund. Das Arbeitsrecht besteht überwiegend aus zwingenden Gesetzen, dies kann jedoch den einzelnen Gesetzen entnommen werden. Beispiele für Bundesgesetze wären zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz, das Urlaubsgesetz oder das Angestelltengesetz.

Grafik Stufenbau des Arbeitsrechts

4. Verordnungen

Bei Verordnungen handelt es sich um verbindliche Rechtsnormen, welche von einzelnen Verwaltungsbehörden erlassen wurden. Vor allem im ArbeitnehmerInnen Schutzrecht wurden zahlreiche Verordnungen erlassen.

5. Kollektivvertrag

Kollektivverträge werden zwischen den überbetrieblichen Interessensvertretungen abgeschlossen. Welcher Kollektivvertrag im Einzelfall anzuwenden ist, ist grundsätzlich von der Kammerzugehörigkeit des Arbeitgebers abhängig.

6. Betriebsvereinbarung

Auf betrieblicher Ebene kann der Betriebsinhaber zusammen mit den Betriebsrat in bestimmten Belangen eine Betriebsvereinbarung abschließen.

7. Arbeitsvertrag bzw. Einzelvereinbarung

Der privatrechtliche Dienstvertrag begründet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag kann nur jenen Bereich regeln, welche durch übergeordnete Normen nicht zwingend regelt sind. Bei Verstoß gegenüber höherrangiges Recht, wird die unzulässige Regelung durch die zwingende Norm ersetzt. Ausnahmsweise kann der Verstoß auch zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags führen.

8. Nachgiebige Bestimmungen

Wurde zwischen den Vertragsparteien nichts anders vereinbart, gelten nachgiebige bzw. dispositive Bestimmungen.

9. Weisungen des Arbeitgebers

Weisungen des Arbeitgebers dürfen gegen keine höherrangige Norm verstoßen. Falls doch, ist die Weisung unzulässig und ArbeitnehmerInnen müssen sie nicht befolgen.