EuGH Urteil zur 17 Wochen Durchschnittsregelung

von | 2 Jul, 2019

Titelbild 17 Wochen Durchschnittsregelung

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Eine längst überfällige Klarstellung

Gleichzeitig gilt auch, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen die Arbeitszeit im Schnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf.
Liegt zusätzlich noch Reisezeit vor, kann zwischen folgenden unterschieden werden:

  • Aktive Reisezeit: hier gilt, dass auch die aktive Reisezeit inklusive Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen max. 48 Stunden betragen darf
  • Passive Reisezeit: liegt passive Reisezeit vor (Beifahrer im Auto, Zugfahrt, Flugzeug) können die Höchstgrenzen überschritten werden, müssen aber laut Arbeitszeitgesetz je nach Betriebsvereinbarung bzw. in schriftlicher Einzelvereinbarung geregelt werden.

 

Doch wie berechnet man die durchschnittliche Höchstgrenze von 48 Stunden richtig?

Rechnet man Woche 1-17, 18-35,…etc. oder rechnet man Woche 1-17, 2-18, 3-19,…etc.? In beiden Fällen hat man einen Schnitt von 17 Wochen, aber wie legt man die 17/48 Regelung richtig aus?

Diese Frage wurde nun durch ein neues Urteil der Europäischen Gerichtshofs (11.04.2019, C-2554/18 Syndicat des cadres de la sécurité intérieure) geklärt.

Das Ganze wurde ins Rollen gebracht, nachdem die Gewerkschaft der Führungskräfte der inneren Sicherheit beim Conseil d’État in Frankreich eine Klage auf Nichtigerklärung der Bestimmung erhoben hatte.

Der Conseil d’État wandte sich somit an den EuGH und bat um eindeutige Klärung, ob die Durchrechnungszeiträume für die Einhaltung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden nicht nur:

– durch festgelegte Kalendertage mit Beginn und Ende berechnet werden können

sondern auch

-zu jeder Zeit in einem stets wandernden, nach vorn und zurückrechenbaren Zeitraum von 17 Wochen einzuhalten ist.

In seinem Urteil C-254/18 führt der EuGH aus,

„dass eine nationale Regelung für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen kann, sofern sie Mechanismen enthält, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird“

Dies bedeutet also, dass es den Mitgliedsstaaten der EU freisteht, die Bezugszeiträume Ihrer Wahl zu bestimmen – vorausgesetzt der “Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer“ ist gewährleistet. Somit sind die Arbeitnehmer von zu vielen Spitzen bei Überstunden abgesichert und die Verteilung der Arbeitszeiten ist ausgeglichener.
Konkret und streng genommen heißt das nun für die Personalabteilung, dass im Grunde jeden Tag berechnet werden muss, ob die durchschnittliche Höchstarbeitsgrenze der letzten 17 Wochen eingehalten wurde.

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Hier kommt Personalwolke ins Spiel.

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