Änderungen in der Feiertagsarbeitsvergütung

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Änderungen bei der Feiertagsarbeitsvergütung

Wir möchten Sie über eine wichtige gesetzliche Änderung informieren, die Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsvergütungen hat. Diese Änderungen betreffen alle Unternehmen, die Feiertagsarbeit leisten und diese in ihrer digitalen Zeiterfassung oder Lohnabrechnung berücksichtigen.

Was hat sich geändert?

Das Bundesfinanzgericht hat in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2024 (BFG 19.12.2024, RV/3100544/2017) klargestellt, dass der Feiertagsarbeitslohn (also der Grundstundenlohn für Arbeit an Feiertagen) kein steuerfreier Feiertagszuschlag mehr ist. Stattdessen wird dieser Feiertagslohn als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsstunden und muss nun auch in der Lohnabrechnung und Zeiterfassung korrekt abgebildet werden.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat diese neue Rechtsmeinung inzwischen übernommen. Allerdings wird die Regelung aufgrund der langjährigen gegenteiligen Verwaltungspraxis und der bisherigen Auskünfte an Arbeitgeber und Interessensvertretungen erst ab dem 19. Dezember 2024 umgesetzt. Dies bedeutet, dass Unternehmen diese Regelung erst ab diesem Zeitpunkt anwenden müssen.

Welche Änderungen betrifft das?

Diese Änderung betrifft in erster Linie alle Kollektivverträge, in denen bisher steuerfreie Feiertagszuschläge vorgesehen waren. Unternehmen müssen jetzt sicherstellen, dass der für Feiertagsarbeit gezahlte Lohn als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird. Dies betrifft nahezu alle Branchen, in denen Feiertagsarbeit geleistet wird, wie etwa:

  • Industrie und Gewerbe
  • Gesundheitswesen
  • Handel und Dienstleistungen
  • Gastgewerbe und Tourismus
  • Transport und Logistik

 

Was bedeutet das für Ihre digitale Zeiterfassung?

Für viele unserer Kunden, die unsere digitale Zeiterfassung nutzen, bedeutet diese Änderung, dass eine Anpassung der Einstellungen und Konfigurationen notwendig sein könnte. Bisher wurde der Feiertagszuschlag möglicherweise als steuerfreier Betrag behandelt – dies muss nun in der Software angepasst werden, damit der Feiertagsarbeitslohn korrekt als steuerpflichtiger Arbeitslohn berechnet wird.

Wir empfehlen Ihnen, ab dem Kalenderjahr 2025 die neue Sichtweise anzuwenden und gegebenenfalls auch die Abrechnung für Januar und Februar 2025 zu überprüfen und anzupassen. Dies kann auch die Notwendigkeit von Nachberechnungen und Korrekturen in den Lohnabrechnungen für diese Monate mit sich bringen.

 

Warum ist die Anpassung wichtig?

Durch die Anpassung stellen Sie sicher, dass Ihre Lohnabrechnung und Zeiterfassung in Übereinstimmung mit den neuen steuerlichen Vorgaben stehen. Andernfalls könnte es zu Fehlern bei der Steuerberechnung und in der Lohnabrechnung kommen, was in der Zukunft zu Nachzahlungen oder Korrekturen führen könnte. Eine frühzeitige Anpassung vermeidet diese Komplikationen und sorgt für eine reibungslose Abrechnung.