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Erfassen eine Mutterschutzes
- Öffnen Sie den Reiter Beschäftigung - Mutterschutz / Elternzeit
- Mit Klick auf die Schaltfläche "Bearbeiten" versetzen Sie den Mitarbeiterakt in den Bearbeitungsmodus
- Mit Klick auf "Neu" erstellen Sie einen neuen Datensatz
- Im neu geöffneten Formular tragen Sie den errechneten Geburtstermin des Kindes ein
- Durch Anhaken von "Beschäftigungseintrag für Mutterschutz anlegen/aktualisieren" werden automatisch passende Beschäftigungseinträge erzeugt bzw. aktuallisiert und im Reiter Beschäftigung angezeigt
- Im Feld "Behörde verständigt" können Sie das Datum eintragen, an dem Sie die das Arbeitsinspektorat schriftlich über die Schwangerschaft informiert haben und ggf. die Leitung der betriebsärztlichen Betreuung
- Der gesetzliche Mutterschutz wird automatisch berechnet
- Im Bereich Arbeitseinschränkungen besteht die Möglichkeit alle zum Schutz für Mutter und Kind getroffenen Vorsichtsmaßnahmen und Arbeitsplatzänderungen mit einem Datum zu notieren. Dies dient nur Ihrer Dokumentation und Information.
- Sobald das Kind geboren wurde, kann das tatsächliche Geburtsdatum, der Name des Kindes in die entsprechenden Felder eingetragen werden
- Da sich bei außergewöhnlichen Geburten die Mutterschutzfristen verändern, können diese durch setzen des entsprechenden Häkchens angepasst werden für
- Frühgeburt
- Mehrlingsgeburt
- Kaiserschnitt
Immer wieder an "Speichern" denken, damit keine Daten verloren gehen!
Erfassen einer Karenz / Elternzeit
- Öffnen Sie den Reiter Beschäftigung - Mutterschutz / Elternzeit
- Haken Sie "Karenz?" an um die dazugehörigen Felder in den Bearbeitungsmodus zu versetzen
- Durch Anhaken von "Beschäftigungseintrag für Karenz anlegen/aktualisieren" werden automatisch passende Beschäftigungseinträge erzeugt bzw. aktuallisiert und im Reiter Beschäftigung angezeigt
- Im Feld "Anmeldung" können Sie das Datum eintragen, an dem Ihnen der Dienstnehmer die Karenz schriftlich bekannt gegeben hat.
- Im Feld "Ende spätestens" wird anhand des tatsächlichen Geburtsdatums automatisch das gesetzliche Ende der Karenz / Elternzeit eingetragen
- Das Feld "Von" ist nicht vorausgefüllt, da einige Mütter zwischen Mutterschutz und Karenz verbliebene Urlaubstage in Anspruch nehmen. Hier wird eingetragen wann die Karenz / Elternzeit beginnt.
- Im Feld "Bis" wird das geplante Ende der Karenz eingegeben.
- Das Feld "Voraussichtliche Rückkehr" aktualisiert sich automatisch
- Optional besteht die Möglichkeit für Eltern die Karenzzeit zu teilen und auch die Möglichkeit, dass ein Elternteil ein zweites Mal Elternzeit in Anspruch nimmt, kann berücksichtigt werden
- Mit einem Häkchen bei "Teilen?" kann eine zweite Karenzperiode eingetragen werden mit "2. Teil von" und "2. Teil bis"
- Das Feld "Voraussichtliche Rückkehr" aktualisiert sich wieder automatisch
- Im Feld "Verlängert bis" kann eine mögliche Verlängerung der Karenz eingetragen werden, hat aber keine Auswirkungen auf das Datum "Voraussichtliche Rückkehr" (kann manuell überschrieben werden)
Für die Beschäftigungseinträge "Karenz" werden nur die Daten "Von" und "Bis" verwendet, nicht aber die Daten "Verlängert bis" und "Voraussichtliche Rückkehr"!
Elternzeit für Väter eintragen
Um bei eine Karenz für einen Vater einzutragen ist einiges zu beachten:
- Das Häkchen bei "Beschäftigungseintrag für Mutterschutz anlegen/aktualisieren" darf nicht gesetzt sein.
- Das "erwartete Geburtsdatum" darf nicht im dafür vorgesehenen Feld eingetragen werden.
- Es wird das tatsächliche Geburtsdatum eingetragen und dann weiter verfahren wie in der Beschreibung oberhalb.
Immer wieder an "Speichern" denken, damit keine Daten verloren gehen!
Sobald in diesem Reiter ein Eintrag gespeichert wurde, wird die Schaltfläche "x verbundene Dokumente" sichtbar, um Dokumente hoch zu laden und mit diesem Datensatz zu verknüpfen. Eine Beschreibung dazu finden Sie unter Dokumente mit Behinderung oder Steuervorteil verknüpfen, allerdings ist zu beachten den Reiter Mutterschutz / Elternzeit zu wählen.
Gesetzliche Bestimmungen Stand 9/2017
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Österreich
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Deutschland
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Mutterschutz inkl. Beschäftigungsverbot
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8 Wochen vor und 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin bzw. der tatsächlichen Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
| sechs Wochen vor dem Entbindungstermin
(bei ärztlicher Bestätigung auch früher) und und acht Wochen nach dem Entbindungstermin
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Wann verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt?
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- Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt dürfen Mütter mindestens 12 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten
- Kommt das Kind früher als errechnet zur Welt, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt genau um diese Zeitspanne. maximal jedoch auf 16 Wochen
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- Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt das Verbot bis 12 Wochen nach der Geburt.
- Kommt das Baby erst nach dem errechneten Entbindungstermin, bestehen trotzdem 8 bzw. 12 Wochen Schutzfrist.
- Wenn das Kind mit einer Behinderung geboren wurde, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen beantragen.
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Elternzeit / Karenz
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- Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel Acht-Wochen-Frist nach der Geburt).
- Die Karenz kann max. zweimal zwischen den Eltern geteilt werden.
- Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern.
- Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden. Bitte beachten Sie die Meldefristen für die Elternkarenz!
- Die arbeitsrechtlich durch Kündigungs- und Entlassungsschutz abgesicherte Karenz dauert maximal bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes.
- Wollen Sie darüber hinaus in Karenz gehen, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber unbedingt erforderlich.
- Während der Elternkarenz erhalten Sie keinen Lohn bzw. Gehalt. Sie erhalten in dieser Zeit jedoch Kinderbetreuungsgeld.
- Die Dauer der arbeitsrechtlichen Karenz muss sich nicht mit der Bezugslänge des Kinderbetreuungsgeldes decken.
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- Die Elternzeit beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist.
- Diese ist für jedes Elternteil höchstens drei Jahre lang und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
- Ist der Arbeitgeber einverstanden, kann aber ein Anteil von bis zu einem Jahr auch später noch genommen werden - bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
- Während dieser Zeit habt ihr Anspruch auf Elterngeld.
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