Deutsches Urlaubsrecht – Urlaubsplanung Rechte & Pflichten für ArbeiternehmerInnen

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Alle Jahre wieder…beginnt die Jahresurlaubsplanung

Das Ende des Jahres naht und die letzten Urlaubstage für dieses Jahr sind bereits eingeplant. Für viele Angestellte beginnt somit bereits die Urlaubsplanung für das Jahr 2024. Gibt es in Ihrem Unternehmen die Vorgabe, dass schon zu Jahresbeginn der gesamte Urlaub verplant werden muss?

Wie sieht die gesetzliche Regelung dazu aus und welchen Spielraum gibt es tatsächlich? Damit beschäftigt sich der nachfolgende Artikel.

Was die Urlaubstage für unvorhergesehene Situationen betrifft, so ist die gute Nachricht für diejenigen, die nicht gerne langfristig planen, dass dies in der Regel nicht erforderlich ist.
Die weniger gute Nachricht für Spontanurlauber ist, dass ArbeitgeberInnen durchaus verlangen können, dass ArbeitnehmerInnen ihre Urlaubswünsche rechtzeitig vorab festlegen. Dennoch kann diese Verpflichtung nicht den gesamten Jahresurlaub umfassen. MitarbeiterInnen sollten sich eine gewisse Anzahl von Urlaubstagen für unerwartete Situationen freihalten können. Die genaue Anzahl hängt von den jeweiligen Umständen und den betrieblichen Anforderungen ab. Allerdings sollte diese Verpflichtung nicht den gesamten Jahresurlaub abdecken.

Eine Orientierung an der Rechtsprechung zu Betriebsferien könnte dabei hilfreich sein. Gemäß einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 ABR 79/79) ist es etwa angemessen, wenn drei Fünftel des Urlaubsanspruchs für Betriebsferien vereinnahmt werden. Daraus kann man ableiten, dass bezüglich der Jahresurlaubsplanung zu Jahresbeginn zumindest 60% des Jahresurlaubs beantragt werden müssen.

Ausnahme bestehen zum Beispiel für Branchen wie das Bauwesen, in denen besonders viele Aufträge anstehen. Hier könnte es erforderlich sein, mehr als 60 Prozent des Jahresurlaubs zu Beginn des Jahres zu planen. In Betrieben, in denen eine frühzeitige Urlaubsplanung wichtig ist, kann mit Zustimmung des Betriebsrats festgelegt werden, den gesamten Jahresurlaub zu planen.

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Zudem lässt sich die Abwesenheitsverwaltung an interne und externe Vorgaben wie etwa neue Betriebsvereinbarungen, Gesetzesänderungen uvm. anpassen und kann Stück für Stück erweitert werden.

Eine automatische E-Mail erinnert darüber wie viel Resturlaub aus dem Vorjahr noch vorhanden ist und bis wann dieser aufgebraucht werden soll.

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