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Die Anwendungsfälle im Überblick
Grundsätzlich ist der konkrete Urlaubsverbrauch zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen zu vereinbaren. Unter bestimmten Voraussetzungen können ArbeitnehmerInnen jedoch einseitig, also ohne vorheriger Zustimmung der ArbeitgeberInnen, den Urlaub antreten. In diesem Blogpost erklären wir Ihnen die Möglichkeiten des einseitigen Urlaubsantritts.
§4 Abs 4 UrlG
Ist in einem Betrieb ein zuständiger Betriebsrat errichtet, so können ArbeitnehmerInnen Ihren Urlaub einseitig antreten. Folgende kumulative Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen:
- ArbeitgeberInnen müssen mindestens drei Monate im Vorhinein über den gewünschten Urlaubsantritt informiert werden.
- Die Urlaubsdauer muss mindestens 12 Werktage dauern.
- Der Betriebsrat ist von ArbeitgeberInnen einzubinden.
- Es wurde seitens der ArbeitgeberInnen keine Klage innerhalb der Frist (6-8 Wochen vor Urlaubsantritt) beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (ASG) eingereicht. Wird jedoch Klage eingereicht, so tragen ArbeitnehmerInnen das Risiko einen Entlassungsgrund zu setzen, falls das ASG zugunsten der ArbeitgeberInnen entscheiden würde.
§16 Abs 2 UrlG
Unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht ist für ArbeitnehmerInnen ein einseitiger Urlaubsantritt möglich, falls folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Ein unter 12-jähriges erkranktes Kind (das eigene Kind oder das Kind des Ehegatten/Lebensgefährten/eingetragenen Partner), im gemeinsamen Haushalt lebend, benötigt entsprechende Pflege.
- Die Pflege durch die ArbeitnehmerInnen ist notwendig. (Der Anspruch auf Pflegefreistellung des anderen Elternteils/Partners ist erschöpft.)
- Der Anspruch von zwei Wochen Pflegefreistellung §16 Abs 1-2 UrlG pro Jahr wurde bereits aufgebraucht.
- ArbeitnehmerInnen müssen der Meldepflicht nachkommen.
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