Blogpost Urlaubsverfall

Neue Beiträge:

Webseminar April 2024

Neue Beiträge:Neue Funktionen und Updates Jetzt kostenlos anmelden! In diesem Webseminar zeigen wir Ihnen in einer Live-Demo die neuesten Funktionen und Verbesserungen in der Personawolke. Von unserem Experten erfahren Sie, wie Sie diese Funktionen effizient für sich...

mehr lesen

Webseminar März 2024

Neue Beiträge:Neue Funktionen und Updates Jetzt kostenlos anmelden! In diesem Webseminar zeigen wir Ihnen in einer Live-Demo die neuesten Funktionen und Verbesserungen in der Personawolke. Von unserem Experten erfahren Sie, wie Sie diese Funktionen effizient für sich...

mehr lesen

Die bisherige Regelung besagte, dass der Anspruch auf den Jahresurlaub in der Regel mit dem Jahresende verfällt. Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der Resturlaub aus dem Vorjahr nicht mehr einfach so verfallen, wie es bisher der Fall war.

Urlaubsanspruch kann nicht mehr automatisch Verfallen

Allerdings gilt nun laut dem jüngsten Urteil des EuGH, dass nicht genutzter Urlaub nicht automatisch verfallen darf. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer auf nicht genutzten oder nicht geplanten Urlaub aufmerksam zu machen.

Der Jahresurlaub kann nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Urlaubsverfall aufgeklärt hat und ihnen die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer formell auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darüber informieren, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt.

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichszahlungen erlöschen, sofern der Urlaub nicht genommen wurde.

Urlaubsanspruch kann auch vererbt werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auch nach dessen Tod nicht erlischt und dass die Erben eine finanzielle Ausgleichszahlung für nicht genommenen Urlaub verlangen können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zuvor diesen Fall verhandelt und dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt. Gemäß nationalem Recht wird die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub nicht Teil der Erbmasse, da der bezahlte Jahresurlaub den Zweck der Erholung des Arbeitnehmers verfolgt, welcher nach seinem Tod nicht mehr erreicht werden kann.

Jedoch urteilte der EuGH, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit dessen Tod erlischt und dass die Erben eine finanzielle Ausgleichszahlung verlangen können, wenn das nationale Recht mit dem EU-Recht unvereinbar ist. Das Recht auf bezahlten Urlaub beinhaltet demnach einen Anspruch auf Bezahlung während des Urlaubs sowie auf eine Ausgleichszahlung für Urlaubstage, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen wurden. Diese finanzielle Ausgleichszahlung hat einen vermögensrechtlichen Charakter und ist dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers treten die Erben in diesen Anspruch ein.

Einen interessanten Post gibt es hierzu auch von Gregor Gutzelnig auf LinkedIn.

Personalwolke - E-Mail Erinnerung

Sie als Personalwolke Administrator haben die Möglichkeit eine automatische E-Mail an alle Mitarbeiter verschicken. Diese E-Mail informiert Ihre Mitarbeiter darüber wie viel Resturlaub aus dem Vorjahr noch vorhanden ist und bis wann dieser aufgebraucht werden soll. Der Inhalt der E-Mail kann nach Ihren Vorgaben und gesetzlichen Richtlinien angepasst und jederzeit geändert werden.

EuGH Änderung Kein Verfall des Urlaubsanspruchs

Sie interessieren sich für das Thema und möchten gerne mehr Informationen?

Vereinbaren Sie gleich einen kostenlosen Beratungstermin und wir melden uns in Kürze bei Ihnen.