Überstundenpauschale vs. All-In Vertrag

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Überstundenpauschale vs. All-In Vertrag in Österreich

 

Echte Überstundenpauschale vs. unechte Überstundenpauschale

Geleistete Überstunden werden einzeln, je nach Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf zwei verschiedene Arten abgegolten werden:

  • Zeitausgleich
  • Überstundenpauschale

Bei den Pauschalen der Überstundenregelung wird wie folgt differenziert:

  • echte Überstundenpauschale
  • unechte Überstundenpauschale (All-In Vereinbarung)

WICHTIG! Die Höhe der echten Überstundenpauschale bleibt auch bei nicht erbrachter Leistung die Selbe. Das bedeutet, auch wenn die vereinbarte Leistung nicht erfüllt wird muss die vereinbarte Pauschale ausbezahlt werden. Wird eine echte Überstundenpauschale über einen längeren Zeitraum bzw. dauerhaft nicht erreicht, kann sie an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden. Personalwolke Time Professional unterstützt Sie in diesem Bereich durch stichtagsbezogene Auswertungen und eine Jahresstatistik.

Regelungen echte Überstundenpauschale

Die echte Überstundenpauschale ist ein konkreter ziffernmäßiger Betrag, der zusätzlich zum monatlichen Bezug zwecks Abgeltung von Überstunden ausgezahlt wird. Es scheint im Rahmen der Lohnverrechnung als eigener Entgeltbestandteil auf und wird bei Berechnung der Sonderzahlungen – soweit der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht – nicht berücksichtigt.

Regelungen unechte Überstundenpauschale

Die unechte Überstundenpauschale ist eine Vereinbarung, mit der durch die Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Mindestbezug die tatsächlich geleisteten Überstunden abgegolten werden. Es scheint im Rahmen der Lohnverrechnung nicht als eigener Entgeltbestandteil auf und muss bei Berechnung der Sonderzahlungen als unselbständiger Bestandteil von Lohn oder Gehalt berücksichtigt werden. Seit 1.1.2016 muss der dem Arbeitnehmer zustehende Grundlohn (= der Lohn für die Normalarbeitszeit) im Dienstzettel oder Dienstvertrag zwingend ausgewiesen werden. Fehlt diese Angabe, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den branchen- und ortsüblichen Normalstundenlohn, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

WICHTIG! Die unechte Überstundenpauschale hat die Anzahl der durch die Überstundenpauschale abgedeckten Überstunden nicht gesondert ausgewiesen. Wie viele Überstunden durch die Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Mindestbezug überhaupt abgedeckt sind, ist daher vor der Deckungsprüfung zu ermitteln.

Deckungsprüfung

Die Grundstundenlöhne sowie die Zuschläge müssen durch die Überstundenpauschale abgedeckt werden. Der Umfang darf nicht geringer sein als das der tatsächlichen Überstundenleistung entsprechende Entgelt. Sind die geleisteten Überstunden nicht durch die Pauschale abgedeckt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung einer Mehrleistung, sofern der Arbeitgeber von den überschreitenden Überstunden wusste oder diese zumindest duldete.

Dabei ist es die Aufgabe des Arbeitgebers zu überprüfen, ob die erbrachten Überstunden durch die Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt sind. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Überstunden im Kalenderjahresschnitt.

Beispiel 1: Rudi Renner hat mit seiner echten Überstundenpauschale 10 Überstunden im Monat – somit 120 Überstunden im Jahr – abgegolten.

Rudi erbringt in den Monaten Februar, Mai und Juli jeweils 20, im Oktober 5 Überstunden und November und Dezember jeweils 15. Insgesamt erbringt er im Kalenderjahr 95 Überstunden. Diese sind durch die Überstundenpauschale gedeckt.

Beispiel 2: Cloudia Rosso hat eine unechte Überstundenpauschale (All-In Vereinbarung). Es ist somit kein dedizierter Stundenwert im Arbeitsvertrag definiert, welcher durch die Überzahlung abgedeckt ist.

Cloudia Rosso arbeitet aufgrund eines wichtigen Projekts ein halbes Jahr vermehrt auch am Abend oder am Wochenende (unter Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten bzw. Wochenendruhe). Im vierten Quartal muss die Personalabteilung nun die jährliche Deckungsprüfung durchführen und prüfen, ob die Überzahlung ausreichend dimensioniert ist. Es müssen somit je nach Arbeitszeitmodell, Gleitzeitrahmen und kollektivvertraglichen Vorgaben alle Überstunden korrekt ermittelt und bewertet werden, um eine Deckungsprüfung durchführen zu können.

WICHTIG! Eine echte/unechte Überstundenpauschale ersetzt weder die gesetzliche Verpflichtung noch die Notwendigkeit der Arbeitszeitaufzeichnung! Gerade bei der unechten Überstundenpauschale (All-In Vereinbarung) kann ohne Zeitwirtschaftssystem keine sinnvolle Deckungsprüfung durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie, dass je nach Kollektivvertrag
a) eine Deckungsprüfung pro Jahr vorgeschrieben ist und
b) die Berechnung der Überstunden Lohnarten abweichend ist. Personalwolke kann Sie in diesem Bereich automatisiert unterstützen, indem in „Schattenkonten“ die angefallenen Überstunden über das Jahr mitgeführt werden, sodass man im Falle einer unechten Überstundenpauschale effizient und rasch eine Deckungsprüfung durchführen kann.

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