Titelbild Einseitiger Urlaubsantritt

Neue Beiträge:

Webseminar April 2024

Neue Beiträge:Neue Funktionen und Updates Jetzt kostenlos anmelden! In diesem Webseminar zeigen wir Ihnen in einer Live-Demo die neuesten Funktionen und Verbesserungen in der Personawolke. Von unserem Experten erfahren Sie, wie Sie diese Funktionen effizient für sich...

mehr lesen

Webseminar März 2024

Neue Beiträge:Neue Funktionen und Updates Jetzt kostenlos anmelden! In diesem Webseminar zeigen wir Ihnen in einer Live-Demo die neuesten Funktionen und Verbesserungen in der Personawolke. Von unserem Experten erfahren Sie, wie Sie diese Funktionen effizient für sich...

mehr lesen

Ab dem 01. April 2021 wurden für ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen klare Regeln für das Arbeiten im Home-Office fixiert. Wir fassen für Sie die wichtigsten Regelungen zusammen und geben einen Überblick welche Auswirkungen und Änderungen es in der Personalwolke gegeben hat.

Grundsätzlich wurde eine neue Rechtsgrundlage für das Home-Office geschaffen. Dabei wurde kein eigenes Home-Office Gesetz aufgesetzt, sondern lediglich Änderungen in zahlreichen Gesetzen wie zB im Arbeitsrecht, Haftungsgesetz, Arbeitnehmerschutz durchgeführt.

 

Die wichtigsten Home-Office Regelungen

 

Home-Office bleibt weiterhin Vereinbarungssache

Beide Seiten, also ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, müssen in beidseitigem Einvernehmen für das Arbeiten im Home-Office zustimmen.

Betriebsvereinbarung regelt Home-Office

In Unternehmen wo es einen Betriebsrat gibt, soll es eine Betriebsvereinbarung für die Einführung und Regelung von Home-Office geben. Dazu sollen wichtige und konkrete Spielregeln wie zB Wer kann Homeoffice machen?“, „In welchem Stundenausmaß?“, „Welche Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt?“ oder auch „Welcher Aufwandsersatz wird gezahlt?“ vereinbart werden.

Arbeitsort

Nach der gesetzlichen Neuregelung liegt Home-Office dann vor, wenn „in der Wohnung“ gearbeitet wird. Grundsätzlich ist hier die Wohnung des/r ArbeitnehmerIn gemeint. Da der Begriff Wohnung weit dehnbar ist, fallen auch etwaige Nebenwohnsitze oder die Wohnung eines/einer nahen Angehörigen oder des/der LebenspartnerIn mitein. Nicht als Home-Office gilt ein Arbeitsplatz in einem öffentlichen Coworking-Space oder Café, See, Park, Vereinslokal etc.

Arbeitsmittel und Büromaterialien

Alle nötigen Arbeitsmittel müssen seitens des/der ArbeitgeberIn zur Verfügung gestellt werden. Anspruch auf Aufwandsersatz haben ArbeitnehmerInnen nur dann, wenn Sie die eigenen Arbeitsmittel (eigener privater Laptop, privates Handy etc.) nutzen. Weitere anfallende Kosten wie beispielsweise Strom, Heizung, Arbeitsmöbel können und sollen ArbeitgeberInnen übernehmen. Diese Kosten können auch in Form einer Pauschale (zB durch Betriebsvereinbarung) ersetzt werden.

Arbeitsrecht, ArbeitnehmerInnenschutz, Haftung

Auch im Home-Office gelten alle Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Arbeitsruhegesetzes und die anwendbaren Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. Arbeitszeiten und vereinbarte Mehr- und Überstunden gelten genauso wie im Büro. Weiteres ist der/die ArbeitgeberIn verpflichtet, darauf zu achten, dass der Arbeitsplatz zu Hause ergonomisch gestaltet wird und die Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes geklärt sind.


Ergänzende Informationen zu den Home-Office Regelungen finden Sie hier.

 

Auswirkungen und Änderungen in der Personalwolke

Fehlgrund “Telearbeit (20)” wird zu Home-Office

Aus gegebenem Anlass und zur genauen Unterscheidung, wir der Fehlgrund „Telearbeit (20)“ nun in „Home-Office“ umbenannt. Einen neuen Telearbeitsfehlgrund werden wir ebenfalls zur Verfügung stellen.

Zu den Begriffsdefinitionen:

Telearbeit:  „Ausführung von Arbeit unter Verwendung von Informationstechnologie im Rahmen eines Arbeitsvertrages, bei der die Arbeit, (…) regelmäßig oder anlassbezogen außerhalb dieser Einrichtung verrichtet wird.“ (Quelle: Europäische Rahmenvereinbarung der Sozialpartner 2002)

Home-Office: Home-Office liegt nach §18c Abs 2 AVRAG dann vor, wenn der/die ArbeitnehmerIn Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Ist somit eine Unterform der Telearbeit, da ortsgebunden an den Wohnsitz des/der ArbeitnehmerIn. Hier gelten das Arbeitszeitgesetz und das SV Recht.

Neuer Fehlgrund “Mobile Working”

Damit besser zwischen Home-Office und Telearbeit unterschieden werden kann, gibt es ab sofort den neuen Fehlgrund Mobile Working (376). Mobile Working ist an den Wohnsitz nicht gebunden, somit völlig ortsunabhängig. Hier gelten das Arbeitsgesetz und SV Recht nicht.

Berechnungsmethode von Home-Office

Nun ist es wichtig zu unterscheiden, ab wann ein Home-Office Tag als Home-Office gilt.

Grundsätzlich gilt daher bei uns folgendes:
Home-Office + Arzt = Home-Office Tag
Home-Office + Behördenweg = Home-Office Tag
Home-Office + Urlaub = Home-Office Tag
Home-Office + Zeitausgleich = Home-Office Tag

Home-Office + Dienstgang = KEIN Home-Office Tag
Home-Office + Anwesenheit = KEIN Home-Office Tag
Home-Office + Dienstreise = KEIN Home-Office Tag
Home-Office + Reisezeiten aktiv oder passiv = KEIN Home-Office Tag
Home-Office + produktiver Fehlgrund = KEIN Home-Office Tag

 

Report zur Auswertung

Wir haben eine neue Auswertung zu den Monatskonten erstellt. Die Auswertung finden Sie unter dem Menüpunkt “Management” – “Übersicht monatliche Fehlzeitenkonten”. In dieser Auswertung finden Sie auch die Spalte für die Home-Office Tage.

 

p
BEACHTEN SIE

Alle aktuellen Änderungen und Berechnungen (wann ein Tag als Home-Office Tag gilt und wann nicht) betreffen konkret nur jene Kunden, die den Standardfehlgrund „Telearbeit (20)“ für Home-Office Arbeiten verwenden. Falls Sie nicht dazu gehören, melden Sie sich bitte bei Ihrem Personalwolke Consultant.