Arbeitsgesetz, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag

Neue Beiträge:

Webseminar April 2024

Neue Beiträge:Neue Funktionen und Updates Jetzt kostenlos anmelden! In diesem Webseminar zeigen wir Ihnen in einer Live-Demo die neuesten Funktionen und Verbesserungen in der Personawolke. Von unserem Experten erfahren Sie, wie Sie diese Funktionen effizient für sich...

mehr lesen

Webseminar März 2024

Neue Beiträge:Neue Funktionen und Updates Jetzt kostenlos anmelden! In diesem Webseminar zeigen wir Ihnen in einer Live-Demo die neuesten Funktionen und Verbesserungen in der Personawolke. Von unserem Experten erfahren Sie, wie Sie diese Funktionen effizient für sich...

mehr lesen

Im Personalalltag ist nicht immer klar, welche Pflichten Mitarbeiter haben, wie Arbeitszeitaufzeichnungen korrekt zu führen sind, welche Sonderbestimmungen für Urlaub gelten oder wie geleistete Überstunden abgeholten werden. Dazu kommen laufende Änderungen rund um Home-Office, Kurzarbeit & Co, die neue Fragen für Führungskräfte aufwerfen.

 

Stufenbau der Rechtsordnung

Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und -geber werden durch Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag bestimmt.

Auf der höchsten Stufe steht das Gesetz, danach folgt der Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung und der Arbeitsvertrag.

Mehr erfahren > 

Arbeitszeitgesetz

Für die meisten Arbeitnehmer in Österreich bildet das Arbeitszeitgesetz den rechtlichen Rahmen.

Das Arbeitszeitgesetz definiert den Begriff “Arbeitszeit” als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Es legt dann die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit mit zahlreichen Varianten und die Höchstgrenzen der Arbeitszeit fest. Die Differenz zwischen der zulässigen Höchstarbeitszeit und der Normalarbeitszeit bilden Mehrarbeits- und Überstunden.

Ebenso zur Arbeitszeit zählen Arbeitsbereitschaft, die Zeit zwischen zwei Arbeitsorten und die Reisezeit bei Dienstreisen. Für Dienstreisen bestehen jedoch Sonderregelungen.

Auch verschiedene Dienstverhinderungen aus persönlichen Gründen zählen zur Arbeitszeit. Nicht zur Arbeitszeit zählen Ruhepausen (mit Ausnahmen) sowie die Zeit zwischen Wohn- und Arbeitsort (Wegzeit).

Wichtig!

Die Erfassung der Arbeitsstunden ist in Österreich gesetzlich vorgeschrieben. Dabei ist es wichtig, dass die täglichen Arbeitszeiten inklusive aller Pausen, sowie Abwesenheiten und Ruhezeiten festgehalten werden.

Mehr Informationen über das Arbeitszeitgesetz und die Ausnahmen finden Sie hier.

Kollektivvertrag

Der Kollektivvertrag ist eine Vereinbarung, die zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden abgeschlossen wird. Auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig sind primär die Fachverbände bzw. Fachgruppen der Wirtschaftskammerorganisation. Auf Arbeitnehmerseite kollektivvertragsfähig ist der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB).

Geltungsbereich  

Der fachliche Geltungsbereich eines Kollektivvertrages regelt, auf welche Betriebe der Kollektivvertrag Anwendung findet. Welcher Kollektivvertrag im Einzelfall anzuwenden ist, bestimmt sich in erster Linie nach der Gewerbeberechtigung des Unternehmens bzw. nach der entsprechenden Kammerzugehörigkeit des Arbeitgebers.

Beispiel:

Welchem Kollektivvertrag Sie als Arbeitnehmer unterliegen ist nicht abhängig, von dem erlernten oder dem tatsächlich ausgeführten Beruf, sondern von der Branche, in welcher Sie arbeiten. Ein Buchhalter, der in einem Hotel arbeitet, unterliegt dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe.

Mehr erfahren > 

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

Betriebsvereinbarungen haben also grundsätzlich die gleiche Wirkung wie Gesetze. Sie gelten unmittelbar und verbindlich. Es bedarf keiner zusätzlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Inhalt. Wird dennoch eine Regelung im Arbeitsvertrag über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung getroffen, dann ist diese nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist (Günstigkeitsprinzip). Bei manchen Maßnahmen braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates.

Wichtig!

Gibt es in einem Betrieb keinen gewählten Betriebsrat, kann auch keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden!

 Mehr erfahren> 

Arbeitsvertrag

Verpflichtet sich jemand zu einer Arbeitsleistung für einen anderen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Er ist zweiseitig verbindlich, da beide Vertragspartner (Arbeitgeber & Arbeitnehmer) sowohl Rechte als auch Pflichten haben. Da der Vertrag keinerlei rechtlichen Formvorschriften unterliegt, kann er theoretisch auch mündlich abgeschlossen werden. Grundsätzlich gelten mündliche Vereinbarungen genauso wie schriftliche. Der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt zu empfehlen.

Wichtig!

Sollte kein schriftlicher Vertrag vorliegen, hat der Arbeitnehmer dennoch das Recht auf einen ausgehändigten Dienstzettel.

Mehr erfahren > 

Personalwolke

Personalwolke kann Ihnen dabei helfen die gesetzlich und/oder vertraglich vereinbarten Vorgaben mühelos einzuhalten. Des weiteren ist es möglich unterschiedliche Vertragsvereinbarungen je nach Mitarbeiter zu hinterlegen und Parametereinstellungen vorzunehmen um z.B.: den Urlaubsanspruch automatisch zu berechnen. Auch Änderung in den Zeitmodellen (Vollzeit zu Teilzeit oder Mutterschutz) kann Personalwolke errechnen.

Sie möchten mehr über die Implementierungsmöglichkeiten Ihrer Vereinbarungen erfahren?

Vereinbaren Sie gleich einen kostenlosen Beratungstermin und wir melden uns in Kürze bei Ihnen.